STATUTEN
des INDUSTRIE- und GEWERBEVEREIN VOLKETSWIL,
1. ALLGEMEINES
1.1 Name
Unter dem Namen „INDUSTRIE- und GEWERBEVEREIN VOLKETSWIL, nachstehend IGV genannt, besteht seit 01. Januar 2026 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
1.2 Zweck
Der IGV verfolgt den Zweck, die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliederfirmen in wirtschaftlicher, arbeitgeberpolitischer und fachlicher Hinsicht zu wahren und zu fördern.
Der IGV setzt sich insbesondere dafür ein:
- die Anliegen seiner Mitgliederfirmen gegenüber Behörden, Institutionen und einschlägigen Gremien aktiv zu vertreten
- die Zusammenarbeit mit verwandten Organisationen und Verbänden zu suchen, um den Informationsfluss und die Verbindung zu Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken
- dem Informationsbedürfnis seiner Mitglieder durch aktuelle Themen, Fachreferate und Veranstaltungen gerecht zu werden
- gemeinsame Anliegen und Aufgaben innerhalb der Branche zu koordinieren und effizient zu bearbeiten
- Lösungsansätze zu allgemeinen und branchenspezifischen Fragestellungen zu entwickeln und zur Diskussion zu stellen
- bei wichtigen Themen die Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen zu suchen und zu pflegen
- bei Bedarf kulturelle Bestrebungen in den Gemeinden zu unterstützen und gesellschaftliches Engagement zu fördern
- Förderung von Austausch, Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung durch den Aufbau und die Pflege eines aktiven Netzwerkes unter den Mitgliedern.
- Dient als gemeinschaftlicher Treffpunkt, um durch regelmässige Veranstaltungen, Ausflüge und gesellige Aktivitäten das Miteinander, den Zusammenhalt und die freundschaftliche Verbundenheit zu stärken
Der IGV versteht sich als dynamische Plattform zur Stärkung der Branche, zur Förderung des Austauschs sowie zur aktiven Mitgestaltung wirtschaftlicher und politischer Rahmenbedingungen.
1.3 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Volketswil (ZH).
2. MITGLIEDSCHAFT
2.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft können Industrie- und gewerbliche Betriebe, sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen erlangen, deren Haupt- oder Filialbetrieb in Volketswil und Umgebung domiziliert ist. Ihre Vertretung im Verein erfolgt in der Regel durch max. zwei namentlich bekannte Vertreter.
2.2 Wahlmitgliedschaft
Muss eine Vertreterin oder ein Vertreter einer ordentlichen Mitgliedsfirma infolge Pensionierung oder Arbeitgeberwechsel ihr oder sein Mandat im Verein abgeben, so kann sie oder er die Wahlmitgliedschaft beantragen. Diese kann durch den Vorstand gewährt werden, wenn:
- der neue Arbeitgeber keine ordentliche Mitgliedsfirma ist und
- eine nachweisbare persönliche Beziehung zum Verein weiterbesteht.
2.3 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den IGV besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
2.4 Startup-Mitgliedschaften
Als Startup-Mitglieder gelten Unternehmen, die sich in der Gründungsphase befinden. Diese Mitgliedschaft ist auf eine Dauer von fünf Jahren beschränkt und wird im Anschluss automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
2.5 Aufnahme
Die Aufnahme in den IGV erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand und wird durch den Vorstand beschlossen. An der GV werden die neuen Mitglieder jeweils vorgestellt. Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt einmalig CHF 100.00
2.6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
Bei Firmenverkauf oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
2.7 Ausschluss
Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber dem IGV nicht nachkommen, dessen Interessen verletzen oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
3. ORGANE
3.1 Organe
Die Organe des Industrie- und Gewerbevereins sind:
1. Die Generalversammlung (GV)
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
3.2 Generalversammlung
3.2.1 Allgemeines
Die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt) ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist zuständig zur Beschlussfassung über die Statuten sowie über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich des Vorstandes fallen.
Die ordentliche GV wird alljährlich im zweiten Quartal, zur Erledigung folgender Geschäfte, einberufen:
1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl der Revisorinnen oder Revisoren
4. Abnahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung
5. Genehmigung des Jahresbeitrages und des Budgets
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Beantragen mindestens 1/5 der Mitgliederfirmen eine ausserordentliche GV, so muss der Vorstand diesem Gesuche innert 30 Tagen Folge leisten.
3.2.2 Durchführung
· Die Einladung zu einer GV hat mindestens 14 Tage im Voraus, schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden, an die Vertretungspersonen der Mitgliederfirmen zu erfolgen
· Anträge von Mitgliederfirmen sind dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der GV einzureichen
· Von jeder Mitgliederfirma ist eine namentlich bekannte Vertretungsperson stimmberechtigt. Wahl- und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt
· Die GV wird von der Präsidentin / vom Präsidenten, bzw. bei deren / dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.
· Die Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt
· Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst
· Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll zu führen
3.3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Vertretungspersonen von Mitgliederfirmen, welche von der ordentlichen GV für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Es können auch Wahlmitglieder oder Ehrenmitglieder in den Vorstand gewählt werden, die Mehrheit des Vorstandes muss aber Mitgliederfirmen repräsentieren. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und übt alle Befugnisse aus, welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind oder dieser – ihrer Bedeutung nach – zufallen; zudem bestimmt er die Zeichnungsberechtigung. Er konstituiert sich selbst und besteht aus Präsident/in und Vizepräsident/in oder einem Co-Präsidium, Sekretär/in, Kassier/in sowie Ressortvorsteher/innen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid. Die Präsidentin / der Präsiden versammelt den Vorstand nach Massgabe der Bedürfnisse oder auf Verlangen mindestens zweier Vorstandsmitglieder. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
3.4 Revisoren
Die ordentliche GV wählt aus dem Kreise der Mitgliederfirmen zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und stellen der ordentlichen GV schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens eine Revisorin / ein Revisor muss an der ordentlichen GV anwesend sein. Pro Mitgliederfirma darf höchstens eine Vertretungsperson als Revisorin / Revisor gewählt werden.
4. FINANZEN
4.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
· den Jahresbeiträgen aus ordentlicher Mitgliedschaft und Wahlmitgliedschaft
· Aufnahmegebühren von Neumitglieder
· Zinsen aus dem Vereinsvermögen
· Erlös aus Veranstaltungen
· weiteren Zuwendungen
4.2 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
· die Kosten für die Vereinsverwaltung
· Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
· besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und GV-Beschlüssen
Die Finanzkompetenz des Vorstandes ausserhalb des genehmigten Budgets beträgt max. 20 % desselben.
4.3 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereins- oder Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
4.4 Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
5.1 Statutenrevision
Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitgliederfirmen einer GV erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der GV, dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief, eingereicht werden.
5.2 Auflösung des Vereins und Liquidation
Ein begründeter Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der GV, dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief, eingereicht werden. Über die Auflösung des Vereins beschliesst die GV mit zweidrittel Stimmenmehr der anwesenden Mitgliederfirmen. Der Vorstand führt die Liquidation durch. Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses befindet die letzte GV.
5.3 Anschluss an andere Organisationen
Verbindungen, Anschluss, Zusammenschluss mit anderen Organisationen ist möglich. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitgliederfirmen einer GV notwendig. Begründete Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der GV, dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief, eingereicht werden.
5.4 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der GV vom 27. Oktober 2025 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen alle früheren Statuten.
Volketswil, 27. Oktober 2025
Industrie- und Gewerbeverein Volketswil
Marcel Mathys Roman Geu
Co-Präsident Co-Präsident